Art. 1 Name

Die “CEMS Alumni Association Switzerland“ (kurz: „CAA-CH“) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist St. Gallen.

Art. 2 Zweck

Die CAA-CH hat zum Ziel:

• Aufbau eines Netzwerkes von in der Schweiz lebenden Trägern des CEMS Master’s Degree of International Management

• Erweiterung des fachlichen Wissensdialogs

• Förderung der Bekanntheit und Reputation des CEMS MIM und Intensivierung des internationalen CEMS Netzwerks

• Organisation von Freizeitaktivitäten

• Schaffung von konkreten Vorteilen und Mehrwerten für Vereinsmitglieder

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Trägern des CEMS MIM sowie Teilnehmern am CEMS Ausbildungsprogramm ohne CEMS MIM Abschluss und Personen mit Bezug zu CEMS offen.

Der Vorstand kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft endet frühzeitig in Folge von Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art 4 Ausschluss

Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat ein entsprechendes Antragsrecht.

Art 5 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind:

• Stimmrecht und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung

• In begründeten Fällen Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Vereins

• Rekursrecht an die Mitgliederversammlung gegen Entscheide des Vorstandes

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind:

• Eörderung der Vereinsziele und Mitwirkung bei deren Realisierung

• Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags.

Art. 7 Organisation

Die Organe von der CAA-CH sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Vorstand

• Der Revisor

• Der Beirat

Art.8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der CAA-CH. Sie wird alle zwei Jahre ordentlicherweise durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Vereinsversammlung mittels öffentlicher Bekanntmachung auf der Vereinswebsite und via Email.

Anträge sind mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung per Email oder Brief beim Vorstand einzureichen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein Vizepräsident des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Stimmenzähler.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

• Abnahme des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

• Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes

• Festsetzen der Mitgliederbeiträge

• Revision der Statuten

• Bestellung des Revisors

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden von

• 3 Vorstandsmitgliedern

• 1/5 der Vereinsmitglieder

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer.

Je nach Bedarf kann der Vorstand um max. 4 Beisitzer erweitert werden.

Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.

Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Bei vorzeitigen Rücktritten von Vorstandsmitgliedern kann der Präsident neue Vorstandsmitglieder berufen.

Der Präsident kann ebenfalls Vorstandsmitglieder kooptieren, jedoch nicht mehr als drei weitere Beisitzer. Diese müssen spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

• Wahrung der Vereinsinteressen, Leitung des Vereins und Vertretung nach aussen

• Organisation mindestens eines besonderen Events pro Jahr

• Einberufen der Mitgliederversammlung

• Anwerben von neuen Mitgliedern

• Ausbau des Kontaktes zu Partnervereinen in anderen Ländern

• Suche eines neuen Vorstandsteams vor Ablauf der Amtszeit

Für die CAA-CH zeichnungsberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstandes. In finanziellen Angelegenheiten sind nur Präsident und Schatzmeister zeichnungsberechtigt.

Art. 10 Revisor

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zum Revisor.

Dieser erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung.

Er hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.

Art. 11 Beirat

Der Beirat der CAA-CH berät den Vorstand in strategischen Fragen.

Er setzt sich aus allen in der Schweiz lebenden ehemaligen Vorstandsmitgliedern der CAA-CH zusammen, sofern diese Vereinsmitglieder sind.

In der Schweiz lebende Vorstandsmitglieder von CEMS Alumni Associations anderer Länder können auf Vorstandsbeschluss in den Beirat aufgenommen werden.

Art. 11 Wahlen und Abstimmungen

Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein anderes Mehr vorschreiben.

Art. 12 Mittel

Die CAA-CH finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag über die Höhe des zu leistenden Mitgliedsbeitrags.

Für finanzielle Verpflichtungen von der CAA-CH haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist ein Dreiviertelmehr der Mitgliederversammlung erforderlich.

Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Community of European Management Schools zu.

Art. 14 Änderung der Statuten

Die Statuten können von der Mitgliederversammlung geändert werden.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Die vorliegenden Statuten treten durch Annahme der Mitgliederversammlung vom 10. November 2004 in Kraft.

(Version vom 2. November 2004).